RS OGH 1977/10/4 5Ob647/77, 7Ob561/78, 9Ob59/06a

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Veröffentlicht am 04.10.1977
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Norm

ABGB §1404

Rechtssatz

Eine Schuldübernahme bzw ein Schuldbeitritt ist anzunehmen, wenn ein persönliches und sachliches unmittelbares Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners anzunehmen ist. Ein unmittelbares Interesse ist anzunehmen, wenn dem Mitübernehmer die Vorteile des Geschäftes zugutekommen, von ihm Nachteile abgewendet werden, oder wenn er sich verpflichtet hat, den Schuldner von seinen Schulden zu befreien. Sonstige persönliche oder moralische Interessen genügen für die Annahme einer Schuldmitübernahme nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 647/77
    Entscheidungstext OGH 04.10.1977 5 Ob 647/77
  • 7 Ob 561/78
    Entscheidungstext OGH 20.04.1978 7 Ob 561/78
  • 9 Ob 59/06a
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 59/06a
    Beisatz: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass es sich dabei um einen Schuldbeitritt des Beklagten handelte, ist vertretbar, zumal dieser ja als alleiniger Gesellschafter der Schuldner-Gesellschaft ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hatte, was in der Regel als wesentliches Kriterium für einen Schuldbeitritt gilt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032990

Dokumentnummer

JJR_19771004_OGH0002_0050OB00647_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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