Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Eine Schuldübernahme bzw ein Schuldbeitritt ist anzunehmen, wenn ein persönliches und sachliches unmittelbares Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners anzunehmen ist. Ein unmittelbares Interesse ist anzunehmen, wenn dem Mitübernehmer die Vorteile des Geschäftes zugutekommen, von ihm Nachteile abgewendet werden, oder wenn er sich verpflichtet hat, den Schuldner von seinen Schulden zu befreien. Sonstige persönliche oder moralische Interessen genügen für die Annahme einer Schuldmitübernahme nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032990Dokumentnummer
JJR_19771004_OGH0002_0050OB00647_7700000_004