RS OGH 1977/10/4 5Ob647/77, 7Ob626/80, 3Ob550/80, 3Ob540/81, 8Ob534/82, 6Ob603/83, 2Ob672/87, 7Ob578

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1977
beobachten
merken

Norm

ABGB §1353

Rechtssatz

Aus der Akzessorietät der Bürgschaft kann nicht der Schluss gezogen werden, dass allfällige Veränderungen der Hauptschuld sich auf die Leistungspflicht des Bürgen erstrecken. Diesbezüglich gilt der im § 1353 ABGB aufgestellte Grundsatz, dass die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erschweren oder erweitern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 647/77
    Entscheidungstext OGH 04.10.1977 5 Ob 647/77
  • 7 Ob 626/80
    Entscheidungstext OGH 24.07.1980 7 Ob 626/80
    Veröff: hiezu ablehnend Glaser AnwBl 1981,495
  • 3 Ob 550/80
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 550/80
    Auch; nur: Diesbezüglich gilt der im § 1353 ABGB aufgestellte Grundsatz, dass die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T1)
  • 3 Ob 540/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 540/81
    nur T1; Beisatz: Wer sich aber, ohne jede Einschränkung und ohne jeden Vorbehalt für die auf den Beitragskonten einer bestimmten Firma neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge als Bürge und Zahler verpflichtet, hat damit deutlich erkennbar erklärt, gerade auch für den bei derartigen Haftungen geradezu naheliegenden Fall der eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners einzustehen. (T2)
  • 8 Ob 534/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1983 8 Ob 534/82
  • 6 Ob 603/83
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 6 Ob 603/83
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Es ist gerade der Hauptzweck der Bürgschaft, den Gläubiger gegen die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners zu sichern. (T3) Veröff: SZ 57/112
  • 2 Ob 672/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 672/87
    nur: Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T4)
  • 7 Ob 578/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 578/92
    nur: Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erschweren oder erweitern. (T5); Beisatz: Befreit die reine Stundung den Hauptschuldner vom Leistenmüssen, muss dies auf Grund der Akzessorietät der Bürgschaft auch für den Bürgen gelten. (T6) Veröff: ÖBA 1993,315 = JBl 1993,456
  • 1 Ob 2385/96h
    Entscheidungstext OGH 28.01.1996 1 Ob 2385/96h
    nur T1
  • 6 Ob 131/08w
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 131/08w
    nur T1; nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032170

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten