Norm
ABGB §1353Rechtssatz
Aus der Akzessorietät der Bürgschaft kann nicht der Schluss gezogen werden, dass allfällige Veränderungen der Hauptschuld sich auf die Leistungspflicht des Bürgen erstrecken. Diesbezüglich gilt der im § 1353 ABGB aufgestellte Grundsatz, dass die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erschweren oder erweitern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032170Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009