Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Werden die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht schon in der Rechtsmittelschrift verzeichnet, können die nicht verzeichneten Kosten - ohne dass eine Revisionsverhandlung stattfindet - nicht nachträglich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018