RS OGH 1977/10/5 8Ob109/77, 8Ob38/78, 8Ob79/81 (8Ob80/81), 2Ob133/03b, 2Ob286/02a, 2Ob119/06y, 2Ob26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1977
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Norm

ABGB §1295 Ia9
StVO §60 Abs3

Rechtssatz

Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn sich die Lenker der einander entgegenfahrenden Fahrzeuge schon auf eine Entfernung von fünfzig Meter an dem Scheinwerferlicht erkennen konnten und sich daher eine allenfalls durch Abblendlicht bedingte kürzere Sichtstrecke auf die gegenseitige Erkennbarkeit der einander begegnenden Fahrzeuge nicht auswirkte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 109/77
    Entscheidungstext OGH 05.10.1977 8 Ob 109/77
  • 8 Ob 38/78
    Entscheidungstext OGH 29.03.1978 8 Ob 38/78
    Beisatz: Sicht auf zweihundertfünfzig Meter. (T1) Veröff: ZVR 1978/314 S 367
  • 8 Ob 79/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 79/81
    Ähnlich; Beisatz: Ebenso für Vorrangsituation. (T2) Veröff: ZVR 1983/2 S 12
  • 2 Ob 133/03b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 133/03b
    Auch; Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen § 20 Abs1 StVO, weil bei Einhaltung einer höheren als bei Abblendlicht an sich zulässigen Geschwindigkeit (Verstoß gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht) kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zum Unfall besteht, wenn sich die betroffenen Fahrzeuglenker aufgrund der eingeschalteten Fahrzeugbeleuchtung schon weitem sehen konnten. (T3)
  • 2 Ob 286/02a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 286/02a
    Auch; Beisatz: Die Einhaltung einer über der Sichtmöglichkeit bei Abblendlicht liegenden Geschwindigkeit steht in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang zu dem Unfall, wenn die beteiligten Fahrzeuglenker einander auf Grund der eingeschalteten Fahrzeugbeleuchtung ohnedies bereits von weitem sehen hätten können. (T4)
  • 2 Ob 119/06y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 119/06y
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wechselseitige Sicht 200 m. (T5)
  • 2 Ob 268/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
    Auch; Beis ähnlich wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023088

Dokumentnummer

JJR_19771005_OGH0002_0080OB00109_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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