Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn sich die Lenker der einander entgegenfahrenden Fahrzeuge schon auf eine Entfernung von fünfzig Meter an dem Scheinwerferlicht erkennen konnten und sich daher eine allenfalls durch Abblendlicht bedingte kürzere Sichtstrecke auf die gegenseitige Erkennbarkeit der einander begegnenden Fahrzeuge nicht auswirkte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023088Dokumentnummer
JJR_19771005_OGH0002_0080OB00109_7700000_001