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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der ES in L, vertreten durch Dr. AH, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. August 2001, Zl. VwSen-210331/7/Lg/Bk, betreffend Übertretung der Oberösterreichischen Bauordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der P.G. Ges.m.b.H., ..., und somit als im Sinne des § 9 VStG 1991 Abs. 1 satzungsgemäß zur Vertretung derselben nach Außen berufenes Organ dieser Gesellschaft als Bauauftraggeber zu verantworten, dass in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1999 beim Gebäude (...) ein bewilligungspflichtiger Umbau gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 der O.ö. Bauordnung 1994, i.d.g.F., - Änderung bei tragenden Wänden, Einbau von Sanitäranlagen, etc. nach Maßgabe des Einreichplanes der Fa. H.-B. vom 2.8.1999, mit Ausnahme des projektierten Stiegenhauses, der letztendlich Grundlage der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Vöcklabruck vom 6.10.1999 erteilten Baubewilligung war - ohne eine hiefür notwendige baurechtliche Bewilligung ausgeführt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 57 Abs. 1 Z. der O.ö. Bauordnung 1994, i.d.g.F."
Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 Abs. 2 O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1998, LGBl. Nr. 70, eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (entspricht EUR 1.453,56; Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, aus dem Einreichplan der Fa. H.-B. vom 2. August 1999 sei ersichtlich, dass das im Erdgeschoss des Gebäudes (Ausmaße ca. 27 m x 10 m) so gut wie sämtliche Zwischenwände (im Ausmaß von rund 40 m) abgebrochen worden seien, wobei bei einer tragenden Wand aus statischen Gründen Reste als "Steher" übrig gelassen worden seien. An mehreren Stellen seien anstelle des abgebrochenen Mauerwerks Stahlträger eingefügt worden. Ferner sei teilweise neues Mauerwerk (Zumauerung von Außenöffnungen, Neugestaltung eines Zuganges, Einrichtung eines Sanitärbereiches) errichtet worden. Bei einer derart radikalen Änderung der Bausubstanz eines ganzen Geschosses sei von einem Umbau gemäß § 2 Z. 40a O.ö. BauTG auszugehen. Der Einbau von Sanitärräumen sei nur dann unter § 26 Z. 1 O.ö. BauO 1994 zu subsumieren, wenn er nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. falle. Verfolgungsverjährung liege nicht vor. Das Tatzeitende sei mit 30. Juni 1999 festgestellt, Verfolgungsverjährung würde daher gemäß § 31 Abs. 2 VStG mit Ablauf des 30. Dezember dieses Jahres eintreten. Innerhalb dieses Zeitraumes sei jedoch eine verjährungsunterbrechende Handlung durch die Beschuldigtenvernehmung am 27. Dezember 1999 erfolgt. Die Auskunft der Baubehörde, dass keine Bewilligungspflicht vorliege, habe sich auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin vom 12. März 2000 nicht auf die gegenständlichen Baumaßnahmen bezogen. Eine Rechtsauskunft der Behörde mit Entschuldigungs- oder Milderungswirkung liege demnach nicht vor. Das Verschulden der Beschwerdeführerin sei relativ hoch zu veranschlagen, da bei statisch relevanten Änderungen der Bausubstanz in einem einer großen Zahl fremder Personen zugänglichen Bereich (Gastronomiebetrieb) ein gesteigertes öffentliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des baurechtlichen Verfahrens bestehe und der Beschwerdeführerin als gewerblich tätiger Person dies bewusst gewesen sein musste. Über die Beschwerdeführerin sei die Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG seien nicht behauptet worden und auch nicht erkennbar. Die Tat bleibe auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG vertretbar wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem Vorbringen zufolge in dem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht gemäß § 57 O.ö. Bauordnung 1994 bestraft zu werden, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 57 Abs. 1 Z. 2 O.ö. Bauordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis S 500.000,--, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von S 20.000,-- bis S 500.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 O.ö. Bauordnung 1994 bedürfen der Neu- , Zu- und Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.
Gemäß § 2 Z. 40a O.ö. Bautechnikgesetz ist ein Umbau eine so weit gehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (z.B. hinsichtlich eines Geschosses) als ein anderes anzusehen ist.
Die belangte Behörde konnte im Beschwerdefall zutreffend davon ausgehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin als Bauführerin ohne Baubewilligung ausgeführten Baumaßnahmen um einen Umbau im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 O.ö. BauO 1994 handelt (auf die hg. Erkenntnisse vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0251 und Zl. 97/05/0065, sowie vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0148, wird in diesem Zusammenhang verwiesen). Aus dem für die Feststellungen im angefochtenen Bescheid maßgeblichen Einreichplan, welcher auch dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. September 1999 zugrunde lag, ist ersichtlich, dass nahezu sämtliche Zwischenwände und insbesondere auch tragende Wände im Erdgeschoss abgebrochen und dort derart umfangreiche bauliche Änderungen vorgenommen worden sind, dass dieses Gebäude nunmehr bezüglich dieses Geschosses jedenfalls als ein anderes anzusehen ist. Auch mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0032, ergangen zur O.ö. Bauordnung 1976, vermag die Beschwerdeführerin keine andere rechtliche Beurteilung der Beschwerdesache herbeizuführen, weil in diesem Erkenntnis entsprechend der damaligen Rechtslage die dort zu beurteilenden Baumaßnahmen nur einem anderen baubewilligungspflichtigen Tatbestand zugeordnet worden sind.
Liegt ein baubewilligungspflichtiger Umbau vor, der auch den Einbau von Sanitärräumen umfasst, so sind diese Umbaumaßnahmen insgesamt als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 O.ö. Bauordnung 1994 anzusehen, sofern nicht Umstände hervorkommen, aus denen sich ergibt, dass dieses Bauvorhaben ein von den einen Umbau darstellenden Baumaßnahmen getrenntes Bauvorhaben im Sinne des § 26 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 darstellt. Davon kann im Beschwerdefall jedoch nicht ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin den Einbau der Sanitärräume gemeinsam mit den übrigen Umbaumaßnahmen zur Bewilligung eingereicht hat.
Die Feststellung der belangten Behörde, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen seien jedenfalls bis 30. Juni 1999 ausgeführt worden, wird von der Beschwerdeführerin substantiiert nicht bekämpft. Warum diese Feststellung nicht richtig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt. In ihrer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 27. Dezember 1999 führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass die Umbauarbeiten bis Anfang Juli 1999 durchgeführt worden seien. Zutreffend hat daher die belangte Behörde die Verfolgungsverjährung verneint. Gegen die Bestimmtheit des Spruches hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Der Tatzeitraum ist im Sinne des § 44a VStG hinreichend konkretisiert.
Der Beschwerdeführerin wurde - wie dies auch in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2000 bestätigt wird - bezüglich der hier maßgeblichen Baumaßnahmen nicht die Rechtsauskunft erteilt, es läge keine Baubewilligungspflicht vor. Zutreffend hat daher die belangte Behörde diesbezüglich sowohl einen Entschuldigungsgrund als auch einen Milderungsgrund verneint. Gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Für die Anwendung des § 21 VStG bietet der Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 6. März 2003
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051085.X00Im RIS seit
11.07.2003Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009