Norm
ABGB §371 BRechtssatz
Bei einem auf Grund eines Spareinlagevertrages von der Kreditunternehmung geführten Konto handelt es sich um ein Evidenzkonto, also nicht ein Konto des Kunden, sondern bloß ein Konto der Kreditunternehmung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010932Dokumentnummer
JJR_19771006_OGH0002_0060OB00688_7700000_001