Norm
ZPO §412 Abs2Rechtssatz
Die Normierung der Neudurchführung der Verhandlung bei Richterwechsel soll die Unmittelbarkeit des Verfahrens gewährleisten und dient keineswegs dazu, in dieser Instanz bereits zurückgewiesene Einwendungen (zB der Unzuständigkeit) neuerlich möglich zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041468Dokumentnummer
JJR_19771006_OGH0002_0060OB00643_7700000_002