Norm
JN §42 AcRechtssatz
Ist das Erstgericht gemäß § 425 Abs 2 ZPO an seinen Beschluß gebunden, so kann dieser innerhalb dieses Rechtsstreites weder von Amts wegen, noch auf Antrag abgeändert werden, so lange der zu Grunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt sich nicht in einer Weise geändert hat, die kraft positiver gesetzlicher Vorschrift eine neue Beschlußfassung zuläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041424Dokumentnummer
JJR_19771006_OGH0002_0060OB00643_7700000_001