RS OGH 1977/10/6 12Os133/77, 10Os125/77, 9Os82/80, 11Os136/82, 9Os84/84, 13Os135/03, 14Os20/06g, 14O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1977
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Norm

StGB §15 C3
StGB §133 C
StGB §146 D

Rechtssatz

Vollendung der Veruntreuung mit Zueignung, jener des Betrugs mit Eintritt des Vermögensschadens (nicht erst mit der Bereicherung).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 133/77
    Entscheidungstext OGH 06.10.1977 12 Os 133/77
  • 10 Os 125/77
    Entscheidungstext OGH 21.12.1977 10 Os 125/77
    Beisatz: Nur zum Betrug. (T1)
  • 9 Os 82/80
    Entscheidungstext OGH 24.06.1980 9 Os 82/80
    Vgl; Beisatz: Zum Betrug: Eintritt der Vermögensschädigung bereits mit Übergabe der betrügerisch herausgelockten Ware und nicht erst mit deren nachfolgender Verwertung. (T2) Veröff: JBl 1981,48
  • 11 Os 136/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 11 Os 136/82
    Vgl; Beisatz: Zum Betrug. (T3); Beis wie T2 nur: Eintritt der Vermögensschädigung bereits mit Übergabe der betrügerisch herausgelockten Ware. (T4)
  • 9 Os 84/84
    Entscheidungstext OGH 12.06.1984 9 Os 84/84
    nur: Vollendung der Veruntreuung mit Zueignung. (T5)
  • 13 Os 135/03
    Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 135/03
    Auch; nur: Vollendung des Betrugs mit Eintritt des Vermögensschadens (nicht erst mit der Bereicherung). (T6)
  • 14 Os 20/06g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 14 Os 20/06g
    Auch; nur T6
  • 14 Os 71/07h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 71/07h
    Beisatz: Hier zur Veruntreuung. (T7)
  • 14 Os 183/08f
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 14 Os 183/08f
    Beisatz: Betrug ist bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens, den der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz herbeigeführt hat, vollendet. (T9)
  • 14 Os 7/09z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 7/09z
    Vgl; Beisatz: Hier: Wurde durch das festgestellte (einheitliche) Täterverhalten bloß ein Teil des vom Schädigungsvorsatz umfassten Schadens (der nach der Intention des Angeklagten in der kostenlosen Überlassung der Gebrauchs- und Nutzungsrechte für die Dauer eines Jahres bestehen sollte) verursacht, liegt bloß teils (nämlich im Umfang der tatsächlichen Nutzungsdauer) vollendeter, teils versuchter Betrug vor. Dass der Eigentümerin aufgrund der Unmöglichkeit, während des laufenden Pachtjahres einen anderen Pächter für die beiden Eigenjagdreviere zu finden, ein mittelbarer (Folge-)Schaden entstand, ändert daran nichts. (T8)
  • 14 Os 42/09x
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 42/09x
    Vgl; Beisatz: Hier: Schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs). Durch Verschweigen von Einkommensbestandteilen wurden die Konkursgläubiger über Tatsachen getäuscht, zur Zustimmung zu einem den zwingenden Voraussetzungen des § 194 Abs 1 erster Satz KO tatsächlich nicht entsprechenden Zahlungsplan und zum Verzicht auf ihre Restforderungen infolge einer damit einhergehenden Restschuldbefreiung, zumindest aber auf einen in einem Abschöpfungsverfahren erzielbaren Betrag, sowie der Konkursrechtspfleger dazu verleitet, dem von der Gläubigermehrheit infolge Täuschung angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung nach § 195 Z 1 KO zu erteilen. (T10); Beisatz: Der (mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss bestätigte) Zahlungsplan wurde nach den Urteilsannahmen erfüllt, wodurch der Beschwerdeführer mit Wirkung gegenüber allen Rückgriffsberechtigten endgültig von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, den Ausfall, den diese durch den Ausgleich erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 KO). Damit aber war der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug solcherart vollendet, woran eine allfällige nachträgliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern vermag. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090835

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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