Norm
ABGB §184 Abs1 Z4Rechtssatz
Keine Rechtsmittelbefugnis eines Dritten gegen einen Gerichtsbeschluß, mit welchem der Anregung auf amtswegigen Widerruf der gerichtlichen Bewilligung des Adoptivvertrages nicht gefolgt wird; auch nicht wenn der Rekurswerbung im Rechtsmittelverfahren vorbringt, er hätte eigentlich einen der Vertragsteile vertreten und als solcher einen Antrag gestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006906Dokumentnummer
JJR_19771006_OGH0002_0020OB00565_7700000_001