Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Eine Rechtsbelehrung zu einer nicht gestellten Frage ist nicht zu erteilen. Eine solche Belehrung ist überflüssig. Solche überflüssigen Ausführungen machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO. Dieser setzt nämlich voraus, dass die Rechtsbelehrung unrichtig und darüber hinaus an sich geeignet war, die Geschwornen zu beirren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101085Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022