Norm
StPO §229Rechtssatz
Der Sinn des Prinzips der Öffentlichkeit (siehe Art 90 Abs 1 B-VG, Art 6 MRK) - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist - liegt in der Kontrollfunktion, die die Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit ausüben soll. Jedermann soll, freilich im Rahmen der Möglichkeiten, erlaubt sein, der Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn erfordert der Begriff der Öffentlichkeit gar nicht, daß der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allein interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutrittes gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handlung der Ordnung erfordert, wenn sie nur nicht so weit gehen, daß sie einem tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommen. Eine Reservierung von (einigen) Plätzen für ausgewiesene Vertreter der Massenmedien garantiert sogar in besonderem Maße die Öffentlichkeit der Verhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098350Dokumentnummer
JJR_19771010_OGH0002_0120OS00056_7700000_009