RS OGH 1977/10/10 12Os56/77 (12Os79/77), 13Os85/89, 11Os28/90-10, 11Os25/93, 14Os94/93

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Veröffentlicht am 10.10.1977
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Norm

StPO §229

Rechtssatz

Der Sinn des Prinzips der Öffentlichkeit (siehe Art 90 Abs 1 B-VG, Art 6 MRK) - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist - liegt in der Kontrollfunktion, die die Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit ausüben soll. Jedermann soll, freilich im Rahmen der Möglichkeiten, erlaubt sein, der Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn erfordert der Begriff der Öffentlichkeit gar nicht, daß der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allein interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutrittes gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handlung der Ordnung erfordert, wenn sie nur nicht so weit gehen, daß sie einem tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommen. Eine Reservierung von (einigen) Plätzen für ausgewiesene Vertreter der Massenmedien garantiert sogar in besonderem Maße die Öffentlichkeit der Verhandlung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 56/77
    Entscheidungstext OGH 10.10.1977 12 Os 56/77
    Veröff: SSt 48/74 = EvBl 1978/49 S 134 = RZ 1977/138 S 265
  • 13 Os 85/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1989 13 Os 85/89
    Vgl auch; nur: Es sind stets die Beschränkungen des Zutrittes gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handlung der Ordnung erfordert, wenn sie nur nicht so weit gehen, daß sie einem tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommen. (T1)
  • 11 Os 28/90 10
    Entscheidungstext OGH 25.06.1990 11 Os 28/90 10
    nur: Der Sinn des Prinzips der Öffentlichkeit (siehe Art 90 Abs 1 B-VG, Art 6 MRK) - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist - liegt in der Kontrollfunktion, die die Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit ausüben soll. (T2) nur T1
  • 11 Os 25/93
    Entscheidungstext OGH 18.05.1993 11 Os 25/93
    Vgl auch; nur T2; Veröff: EvBl 1993/173 S 704
  • 14 Os 94/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 14 Os 94/93
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098350

Dokumentnummer

JJR_19771010_OGH0002_0120OS00056_7700000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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