Norm
StGB §4Rechtssatz
Das Tatmotiv berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte