RS OGH 1977/10/10 12Os56/77 (12Os79/77), 11Os104/78, 9Os105/81, 12Os9/84, 9Os69/85, 11Os127/85, 9Os4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1977
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Norm

StGB §4
StGB §32
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Das Tatmotiv berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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