RS OGH 1977/10/11 4Ob544/77, 5Ob765/78, 7Ob49/79, 4Ob27/81, 4Ob514/82 (4Ob515/82), 6Ob690/83, 7Ob542

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Veröffentlicht am 11.10.1977
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Norm

AußStrG 2005 §32
ZPO §266
ZPO §272
ZPO §503 Z4

Rechtssatz

Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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