Norm
StGB §15 DRechtssatz
Die Tauglichkeit eines Versuchs ist nicht an der (misslungenen) Versuchshandlung, sondern an dem vom Täter beabsichtigten weiteren Verhalten, mit dem der Erfolg herbeigeführt werden sollte, zu prüfen, wobei diese Prüfung unter Anlegung eines abstrahierenden und generalisierenden Maßstabes so vorgenommen werden muss, dass nicht nur die Besonderheiten des Einzelfalles, wie sie sich zur Tatzeit gerade (zufällig) ergeben, betrachtet werden, sondern auch alle anderen Modalitäten, die nach der Erfahrung bei dem vom Täter gesetzten (beabsichtigten) Tun, bei dem von ihm verwendeten Mittel und bei dem von ihm angegriffenen Objekt einzutreten pflegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090148Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015