Norm
FinStrG §17 Abs2 litaRechtssatz
Wurde ein Zollvergehen nur hinsichtlich des Verpackungsmaterials begangen, so kann der Verfallsausspruch nur die Umschließungen, nicht aber die in ihnen versendeten und verzollten Waren umfassen, weshalb auch das Wertersatzstraferkenntnis nur vom Wert der Umschließungen ausgehen kann. Aus den Angaben der Berechnungsart des Wertersatzes allein (hier: Importpreis zuzüglich Handelsspanne und Abgaben) ist eine verläßliche Prüfung des Wertersatzerkenntnisses nicht möglich, weshalb das Fehlen weiterer die Überprüfung ermöglichender Feststellungen einem Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 StPO begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087886Dokumentnummer
JJR_19771011_OGH0002_0110OS00114_7700000_001