Norm
StPO §258 Abs2 BaRechtssatz
Die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen bezüglich eines Faktums läßt keinen entsprechenden Schluß auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen bezüglich eines anderen Faktums zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098320Dokumentnummer
JJR_19771011_OGH0002_0110OS00150_7700000_001