TE Vwgh Beschluss 2003/3/17 AW 2003/09/0007

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Veröffentlicht am 17.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Jänner 2003, Zl. UVS-07/A/52/275/1999-22, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30Abs.2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 18 Stunden) sowie Kostenbeiträge für das Verfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/09/0033 protokollierte Beschwerde, mit der unter anderem auch ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung nicht entgegen und mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides "wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, damit die Menschenrechte nicht zu einem Postulat der Lehre degradiert werden". Das Ansehen des Staates leide unter "diesen Praktiken" der belangten Behörde, da es nicht angehe, "dass christliche Orden und solche, die sich für diese einsetzen keinen Schutz durch den Verwaltungsgerichtshof bekommen damit wir uns von einem Islamischen Staat durch christliche Lehren Auffassung unterscheiden und damit wir nicht als Christenverfolger degradiert werden so daß nicht einmal der Anschein einer Verfolgung eines Christlichen Ordens beseitigt werden muß und daß Ordensangehörige als solche nicht belangt werden für eine selbstlose Tat zum Orden der Unterstützt werden sollte durch die Behörde und nicht daß ein Gegenteil davon die Wirklichkeit ist".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A). Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die im Antrag gegebene Begründung lässt -mangels Darlegung konkreter Einkünfte, Vermögensverhältnisse und Verbindlichkeiten des Antragstellers - eine Beurteilung nicht zu, ob für diesen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer wurde nach Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides als Arbeitgeber wegen einer Übertretung des AuslBG bestraft. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls kein christlicher Orden und es wurde ihm nach dem Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weder sein religiöses Bekenntnis noch seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft vorgeworfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. AW 99/03/0027).

Auch vermag er - nach dem Antragsvorbringen - die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten und zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes führenden Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Davon ausgehend ist aber dem Provisorialverfahren zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer den polnischen Staatsangehörigen unerlaubt beschäftigte und kein Freundschaftsdienst vorgelegen ist.

Dem Antrag war daher, soweit er die Verhängung von Geldstrafen betrifft, schon aus diesen Gründen nicht stattzugeben. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen.

Wien, am 17. März 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090007.A00

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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