RS OGH 1977/10/11 5Ob641/77

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Veröffentlicht am 11.10.1977
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Norm

ZPO §104

Rechtssatz

Kann ein Geschäftsführer, der dem Zusteller nicht bekannt war, trotz vorangegangener Aufforderung auch beim zweiten Zustellversuch dem Zusteller seine Berechtigung zur Entgegennahme der eigenhändig zuzustellenden Sendung nicht nachweisen, ist die Sendung zu hinterlegen; die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 641/77
    Entscheidungstext OGH 11.10.1977 5 Ob 641/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036485

Dokumentnummer

JJR_19771011_OGH0002_0050OB00641_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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