Norm
ZPO §104Rechtssatz
Kann ein Geschäftsführer, der dem Zusteller nicht bekannt war, trotz vorangegangener Aufforderung auch beim zweiten Zustellversuch dem Zusteller seine Berechtigung zur Entgegennahme der eigenhändig zuzustellenden Sendung nicht nachweisen, ist die Sendung zu hinterlegen; die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036485Dokumentnummer
JJR_19771011_OGH0002_0050OB00641_7700000_001