Norm
StGB §20Rechtssatz
Korrektur eines rechtsirrig ausgesprochenen Verfalls (der als solcher nicht bekämpft wurde) in einen Einziehungsausspruch nach Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht zum Nachteil des Angeklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090445Dokumentnummer
JJR_19771011_OGH0002_0090OS00112_7700000_002