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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des P in Wien, vertreten durch Dr. Christoph Horvath, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6- 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 19. Oktober 1999, Zl. Fr 1984/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen sudanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis 31. Juli 2004 befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei am 10. Juni 1999 illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem Bus in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit Bescheid vom 2. Juli 1999 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei vom unabhängigen Bundesasylsenat am 23. September 1999 bestätigt worden. Für den Beschwerdeführer bestehe keine legale Möglichkeit einer Beschäftigung. Er habe auch kein Vermögen und sei als mittellose Person zu betrachten. Mittellose Personen stellten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es sei die Befürchtung gerechtfertigt, dass sich diese Personen ihren Unterhalt durch "Schwarzarbeit" oder kriminelle Machenschaften verdingen würden oder der österreichischen Sozialhilfe zur Last fielen. Zudem komme den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Allfällige private Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich müssten gegenüber den skizzierten öffentlichen Interessen zurücktreten. Die Behörde sehe sich daher außer Stande, die Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG zu seinen Gunsten anzuwenden. Da keine maßgeblichen familiären oder privaten Interessen hätten festgestellt werden können, sei eine Prüfung nach § 37 FrG nicht vorzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde tritt den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde insbesondere über die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht entgegen. Sie erachtet den angefochtenen Bescheid deswegen als rechtswidrig, weil der unabhängige Bundesasylsenat seine Abweisung des Asylantrages auf § 7 Asylgesetz 1997 gestützt habe, der Verwaltungsgerichtshof der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10. Jänner 2000 aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und dem Beschwerdeführer infolge seines Status als Asylwerber Anspruch auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG zukomme.
Damit spricht der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 21 Abs. 1 AsylG an, der zufolge ein Aufenthaltsverbot nach § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht erlassen werden darf, wenn der Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung besitzt und den Asylantrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht hat (Z. 1) oder den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihm sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt hat (Z. 2). Der Beschwerdeführer irrt somit, wenn er meint, dass bereits eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 AsylG oder auch bloß ein Anspruch darauf ausreichen würde, die Unzulässigkeit eines auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG gestützten Aufenthaltsverbotes herbeizuführen. Im Übrigen wurde unbestrittenermaßen (der Bescheid liegt in den Verwaltungsakten) der Asylantrag des Beschwerdeführers in erster Instanz gemäß § 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dem zufolge bestand kein Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 leg. cit. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde die Berufung ebenfalls gemäß § 6 leg. cit. abgewiesen (vgl. das den - berichtigten - Asylbescheid betreffende hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2001, Zl. 2000/01/0004). Aber selbst wenn der Asylantrag des Beschwerdeführers in zweiter Instanz aus einem anderen Grund als wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen worden wäre (wie dies in der Beschwerde behauptet wird, mit dem aus dem genannten Erkenntnis ersichtlichen Sachverhalt jedoch nicht übereinstimmt), ergibt sich wegen der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages naturgemäß kein Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Daran konnte auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid nichts ändern, welche im Übrigen aber erst mit Beschluss vom 10. Jänner 2000, somit nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, erfolgt ist. § 21 Abs. 1 leg. cit. stand somit wegen des Fehlens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob im Sinn der weiteren Voraussetzung der Z. 1 der Asylantrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht worden ist. Die alternative Voraussetzung der Z. 2 leg. cit. wurde durch die Einreise in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle jedenfalls nicht erfüllt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, Zl. 2002/21/0209).
Die Erfüllung des Tatbestandes der Mittellosigkeit im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG wird in der Beschwerde nicht releviert. Die belangte Behörde hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass von mittellosen Personen eine Gefahr für öffentliche Interessen ausgehe, die die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2002/21/0209). Wegen des erst kurzen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der fehlenden familiären Bindungen im Inland kann ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht gesehen werden, weshalb die belangte Behörde zutreffend eine Beurteilung nach § 37 FrG unterlassen durfte. Weiters kann kein Umstand gesehen werden, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen.
Letztlich gehen die weitwändigen Beschwerdeausführungen über eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ins Leere, weil mit dem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (dorthin) abgeschoben werde.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 18. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000210085.X00Im RIS seit
05.05.2003