RS OGH 1977/10/13 6Ob683/77

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Veröffentlicht am 13.10.1977
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Norm

ABGB §521 E

Rechtssatz

Persönliche Dienstbarkeiten werden durch die Teilung des belasteten Grundstücke auch dann nicht berührt, wenn ihre Ausübung, wie zB beim Wohnungsrecht, auf einen räumlich begrenzten Teil des Grundstücks beschränkt ist, da bei ihnen die Werthaftung des ganzen Grundstückes im Konkurs- und Zwangsversteigerungsverfahren eine viel größere Rolle spielt als bei den Grunddienstbarkeiten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 683/77
    Entscheidungstext OGH 13.10.1977 6 Ob 683/77
    MietSlg 29061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011884

Dokumentnummer

JJR_19771013_OGH0002_0060OB00683_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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