RS OGH 1977/10/13 13Os107/77, 10Os60/80, 15Os100/09h, 13Os54/13k, 11Os134/13k, 11Os2/14z

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Veröffentlicht am 13.10.1977
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Norm

StGB §207 Abs1 Fall3

Rechtssatz

§ 207 Abs 1 3. Deliktsfall setzt körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht voraus. Auch Anwesenheit am gleichen Ort ist nicht nötig (hier: telefonische Aufforderung).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 107/77
    Entscheidungstext OGH 13.10.1977 13 Os 107/77
    Veröff: JBl 1978,161 = RZ 1978/10 S 16
  • 10 Os 60/80
    Entscheidungstext OGH 21.07.1981 10 Os 60/80
    Vgl auch; nur: § 207 Abs 1 3. Deliktsfall setzt körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht voraus. (T1)
    Veröff: EvBl 1982/41 S 132
  • 15 Os 100/09h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 100/09h
    Beisatz: § 206 StGB in der Stammfassung des StGB (BGBl 1974/60) hat ausschließlich den außerehelichen Beischlaf mit Unmündigen unter Strafe gestellt während die geschlechtliche Handlung - die telefonische Aufforderung an eine Unmündige, einen Finger in die eigene Scheide einzuführen - von § 207 Abs 1 StGB (aF) erfasst wurde (dritter Fall: „Verleitung zu einer unzüchtigen Handlung an sich selbst"). Die Verleitung zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst wurde erst durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl I 1998/153, eigens typisiert, und zwar als letzter Fall des § 206 Abs 2 StGB. (T2)
    Beisatz: Bei den Verleitungstatbeständen des § 206 Abs 2 StGB ist die Anwesenheit des Täters am Unzuchtsort für die Tatbildverwirklichung nicht erforderlich, vielmehr ist bei den Verleitungstatbeständen der §§ 206 Abs 2 letzter Fall und 207 Abs 2 letzter Fall StGB das Kriterium der Fremdberührung durch jenes der Selbstberührung (arg: „an sich selbst") zu ersetzen. (T3)
  • 13 Os 54/13k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 13 Os 54/13k
    Vgl; Vgl Beis wie T2
  • 11 Os 134/13k
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
    Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T4)
  • 11 Os 2/14z
    Entscheidungstext OGH 11.02.2014 11 Os 2/14z
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095305

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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