Norm
StVO §10 Abs1Rechtssatz
Keine Anwendung der für den Begegnungsverkehr geltenden Vorschriften, sondern der Vorrangsbestimmungen, wenn sich der Zusammenstoß der Fahrzeuge an der Grenze des Kreuzungsbereiches ereignete, das eine Fahrzeug also noch im Kreuzungsbereich fuhr, sein Einbiegemanöver somit noch nicht beendet war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073551Dokumentnummer
JJR_19771013_OGH0002_0020OB00166_7700000_001