Norm
VersVG §149Rechtssatz
Geschädigter Dritter ist jede nicht mit dem Versicherungsnehmer identische Person, die gegen den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche erhebt. Es muss sich also um eine Person handeln, die einen in den Bereich des Vertrages fallenden Anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017