RS OGH 1977/10/13 7Ob53/77, 7Ob126/11x, 7Ob192/13f

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Veröffentlicht am 13.10.1977
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Norm

VersVG §149

Rechtssatz

Geschädigter Dritter ist jede nicht mit dem Versicherungsnehmer identische Person, die gegen den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche erhebt. Es muss sich also um eine Person handeln, die einen in den Bereich des Vertrages fallenden Anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 53/77
    Entscheidungstext OGH 13.10.1977 7 Ob 53/77
    Veröff: VersR 1978,727
  • 7 Ob 126/11x
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 126/11x
    nur: Geschädigter Dritter ist jede nicht mit dem Versicherungsnehmer identische Person, die gegen den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche erhebt. (T1)
    Beisatz: Mangels Risikoausschlusses in den AHVB/EHVB 2003 sind auch Ersatzansprüche eines Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer haftpflichtversichert. (T2)
    Veröff: SZ 2012/47
  • 7 Ob 192/13f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 192/13f
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081034

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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