RS OGH 1977/10/13 7Ob53/77

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Veröffentlicht am 13.10.1977
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Norm

VersVG §149

Rechtssatz

Soweit die Klägerin einerseits nicht jenem Personenkreis angehört, der durch den Versicherungsvertrag bezüglich des Fahrzeuges A, dessen Versicherungsnehmer ihr Gatte war, berechtigt ist, sie andererseits durch die Beschädigung des Fahrzeuges B als Eigentümerin geschädigt worden ist, bewirkt ihre Zugehörigkeit zu dem durch den Haftpflichtversicherungsvertrag bezüglich des letztgenannten Fahrzeuges geschützten Personenkreis keinen Ausschluß der Deckungspflicht des Versicherers gegenüber jenen Personen, zu deren Gunsten der Haftpflichtversicherungsvertrag bezüglich des Fahrzeuges A wirkt, weil sie diesem Personenkreis nicht angehört.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 53/77
    Entscheidungstext OGH 13.10.1977 7 Ob 53/77
    Veröff: VersR 1978,727

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081024

Dokumentnummer

JJR_19771013_OGH0002_0070OB00053_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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