Norm
StGB §9 Abs1Rechtssatz
Sexualdelikte nehmen an sich, was die Erkennbarkeit des Unrechts durch Jugendliche angeht, eine gewisse Sonderstellung ein. Dies gilt vor allem für gewaltlose Beischlafsakte mit Unmündigen (§ 206 StGB), die sich altersmäßig vom (bereits jugendlichen) Täter nur gering unterscheiden. Hier wird in Ansehung der Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums eher anzunehmen sein, das das Unrecht für den Täter nicht wie für jedermann leicht erkennbar war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013