Norm
VersVG §149Rechtssatz
Der zum Dreiecksverhältnis gehörige "Dritter" ist ein Begriffsmerkmal des § 149 VersVG. Wenn Geschädigter und Versicherungsnehmer identisch sind, kann demnach begrifflich von einer Haftpflichtversicherung nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081033Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017