Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
"Täuschung über Tatsachen" erfaßt nicht die im Geschäftsverkehr üblichen (reklamehaften) Ankündigungen, nicht wörtlich zu nehmenden Übertreibungen und Anpreisungen, die nicht auf bestimmte konkrete Eigenschaften schließen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099079Dokumentnummer
JJR_19771014_OGH0002_0090OS00140_7600000_003