Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Kein Grund für einen Ablassungsbeschluß, wenn der inkriminierte Artikel in der Illustrierten nicht vom Rechtsanwalt verfaßt ist, im Wege der Beweiswürdigung aber noch zu klären sein wird, wie sich der Autor des Artikels beim beschuldigten Rechtsanwalt eingeführt hat, insbesondere ob er den Namen der Zeitschrift genannt hat, für die er einen Beitrag verfassen will, ob er Sinn und Zweck der Artikelserie bekanntgegeben hat, zu deren Verfassung er laut Angabe des Chefredakteurs beauftragt war, und ob, bejahendenfalls der beschuldigte Anwalt unter Berücksichtigung des Charakters der betreffenden Zeitschrift einerseits und der Zielrichtung der Artikelserie bei der Beantwortung der Frage nach seinem größten Fall mit der Gefahr - oder zumindest mit der Möglichkeit - rechnen mußte der Artikel über sein Interview könne gegen die Standesvorschriften verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056539Dokumentnummer
JJR_19771017_OGH0002_000BKD00029_7700000_001