RS OGH 1977/10/17 Bkd29/77, Bkd42/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1977
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 I
DSt 1872 §29 Abs6

Rechtssatz

Kein Grund für einen Ablassungsbeschluß, wenn der inkriminierte Artikel in der Illustrierten nicht vom Rechtsanwalt verfaßt ist, im Wege der Beweiswürdigung aber noch zu klären sein wird, wie sich der Autor des Artikels beim beschuldigten Rechtsanwalt eingeführt hat, insbesondere ob er den Namen der Zeitschrift genannt hat, für die er einen Beitrag verfassen will, ob er Sinn und Zweck der Artikelserie bekanntgegeben hat, zu deren Verfassung er laut Angabe des Chefredakteurs beauftragt war, und ob, bejahendenfalls der beschuldigte Anwalt unter Berücksichtigung des Charakters der betreffenden Zeitschrift einerseits und der Zielrichtung der Artikelserie bei der Beantwortung der Frage nach seinem größten Fall mit der Gefahr - oder zumindest mit der Möglichkeit - rechnen mußte der Artikel über sein Interview könne gegen die Standesvorschriften verstoßen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 29/77
    Entscheidungstext OGH 17.10.1977 Bkd 29/77
  • Bkd 42/78
    Entscheidungstext OGH 22.01.1979 Bkd 42/78
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056539

Dokumentnummer

JJR_19771017_OGH0002_000BKD00029_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten