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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fasangartengasse 35, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 2002, Zl. 245059/2- IV/3/a/02, betreffend Feststellung der Befreiung von der Zivildienstpflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der (am 8. Februar 1982 geborene) Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 20. Dezember 2000 die Feststellung seiner Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes mit der Begründung, er erfülle gottesdienstliche bzw. seelsorgerische Aufgaben und betreibe theologische Studien im Rahmen des Bundes evangelikaler Gemeinden in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes nach § 13a ZDG nicht befreit sei. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, nach der genannten Bestimmung seien nur die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörenden Zivildienstpflichtigen von der Zivildienstpflicht befreit. Der Beschwerdeführer gehöre keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ein.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er sich wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und Nichtbenachteiligung wegen seines Religionsbekenntnisses sowie in seinem Recht auf Befreiung von der Zivildienstpflicht nach § 13a ZDG wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes beschwert erachtete. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2002, B 558/02-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und führte begründend unter anderem aus, soweit der Beschwerdeführer eine verfassungskonforme Interpretation des § 13a ZDG vermisse und verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung geltend mache, sei ihm zu erwidern, dass aus § 11 Abs. 1 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, dessen Verfassungsmäßigkeit mangels Präjudizialität hier nicht zu prüfen sei, keine Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der (präjudiziellen) Befreiungsregelung des Zivildienstgesetzes abgeleitet werden könnten.
Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2002, B 558/02-8, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 13a Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG lautet wie folgt:
"§ 13a. (1) von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
1.
ausgeweihte Priester,
2.
Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
3.
Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
4.
Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten."
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Befreiung von der Zivildienstpflicht gemäß § 13a ZDG verletzt. Soweit er darüber hinaus die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit zufolge Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht zuständig ist.
Der Beschwerdeführer meint, § 13a Abs. 1 ZDG sei dahingehend zu interpretieren, dass nicht nur Angehörige einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sondern auch Angehörige einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach dieser Gesetzesstelle von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes befreit seien. Dem ist zu erwidern, dass eine derartige Auslegung schon am insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes scheitert (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0175). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften bieten keinen Grund für eine vom klaren Wortlaut abweichende Auslegung.
Zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG in Ansehung der in § 13a Abs. 1 ZDG enthaltenen Einschränkung auf die "einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft" Angehörenden sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Begründung des Ablehnungsbeschlusses sowie die Entscheidungsgründe des oben zitierten hg. Erkenntnisses vom 10. November 1998 nicht veranlasst.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. März 2003
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110256.X00Im RIS seit
05.05.2003