Norm
StPO §389Rechtssatz
Die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist im § 390 a StPO in Abhängigkeit von der Kostenersatzpflicht nach den §§ 389 und 390 StPO geregelt; fehlt in der erstinstanzlichen Entscheidung ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht und wird dies nicht gerügt, darf das Rechtsmittelgericht diesen Anspruch weder ausdrücklich nachholen noch stillschweigend fingieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021