RS OGH 1977/10/18 4Ob137/77, 4Ob78/79, 9ObA17/87, 9ObA292/93 (9ObA293/93), 8ObA124/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1977
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Norm

AngG §27 B

Rechtssatz

Die Möglichkeit, die Auflösung des Dienstverhältnisses bedingt zu erklären, ist zu verneinen, weil der Erklärungsempfänger ein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Klarheit darüber hat, ob die Erklärung wirksam ist oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 137/77
    Veröff: Arb 9631
  • 4 Ob 78/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 78/79
    Beisatz: Bedingte Entlassung jedoch zulässig, wenn diese nur dann gelten soll, wenn es dem Arbeitnehmer nicht gelingt, das infolge des Entlassungsgrundes gestörte Vertrauensverhältnis (zB durch nachträgliche Rechtfertigung) wiederherzustellen. (T1) Veröff: EvBl 1980/48 S 178 = Arb 9810 = IndS 1980,1162 = ZAS 1981,100 = DRdA 1981,299 (mit Anmerkung von Fenyves) = SZ 52/139
  • 9 ObA 17/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObA 17/87
    Vgl aber; Beisatz: Es ist aber zulässig, eine Entlassung unter Beisetzung der Potestativbindung, daß der Arbeitnehmer bei Verwirklichung eines bestimmten Verhaltens "entlassen sei", bereits auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer dieses Verhalten nur angekündigt hat oder sonst aus den Umständen hervorgeht, daß er es demnächst verwirklichen wolle. (T2) Veröff: WBl 1987,342 = Arb 10649
  • 9 ObA 292/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 292/93
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 8 ObA 124/02x
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 124/02x
    Auch; Beis ähnlich wie T1

Schlagworte

SW: Angestellte, Ausspruch, vorzeitige Lösung, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Bedingung, Ankündigung, Erklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029143

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0040OB00137_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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