RS OGH 1977/10/18 9Os64/77, 13Os170/78, 17Os9/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1977
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Norm

StGB §134
StGB §302

Rechtssatz

Amtsmißbrauch oder Unterschlagung (unter Ausnützung einer Amtshandlung: § 313 StGB) durch Nichtablieferung sichergestellter Gegenstände hängt davon ab, wann der Entschluß zur Nichtablieferung gefaßt wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 64/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 9 Os 64/77
    Veröff: SSt 48/78 = EvBl 1978/72 S 191
  • 13 Os 170/78
    Entscheidungstext OGH 21.12.1978 13 Os 170/78
    Ähnlich; Veröff: EvBl 1979/153 S 408 = RZ 1979/21 S 64
  • 17 Os 9/18d
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 17 Os 9/18d
    Vgl auch; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt kommt in Betracht, wenn es der Beamte unterlässt, von ihm selbst (gesetzeskonform) eingehobene Gebühren oder Verwaltungsstrafen abzuführen (so schon 17 Os 2/13t). Das Verhalten des Beamten ist bis zum Erreichen des Vollziehungsziels (der Vereinnahmung der Beträge durch den Staat) als ein Amtsgeschäft zu begreifen. Davon ist solange auszugehen, als der Beamte die eingehobenen Beträge noch in seiner Verfügungsmacht hat. Der Befugnisfehlgebrauch besteht in der Verletzung der spezifischen (im Abführen der Beträge bestehenden) Handlungspflicht. Darauf, ob der Beamte die Beträge in dieser Phase "bloß zu verwahren" oder sonst mit ihnen zu verfahren hat, kommt es nicht an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094711

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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