Norm
AngG §27 A6Rechtssatz
Die Bestimmung, daß nach "freiem Ermessen" des Richters darüber zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe ein Ersatz nach § 32 AngG gebührt, bedeutet nicht, daß der Richter willkürlich vorgehen kann. Er muß vielmehr das Verschulden des einen Teiles gegen das Verschulden des anderen abwägen und danach Rechtsfolgen der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, die den einen oder den anderen Teil nach dem Gesetz treffen, diesem Verschulden entsprechend mäßigen oder auch ganz beseitigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, vorzeitige Lösung, Rücktritt, Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Mitverschulden, Kulpakompensation, Verschuldensausgleichung, Mäßigung, Ausübung, Abwägung, EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028903Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00137_7700000_001