RS OGH 1977/10/18 4Ob384/77, 4Ob75/90

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Veröffentlicht am 18.10.1977
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Norm

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB4

Rechtssatz

Wird der Urteilsantrag ganz konkret auf den als erwiesen angenommenen Wettbewerbsverstoß abgestellt, ohne der Gefahr künftiger Umgehungen dieses Verbotes durch eine allgemeine Fassung des Begehrens Rechnung zu tragen, so wird damit in Kauf genommen, bei auch nur geringen Änderungen des beanstandeten Verhaltens unter Umständen neuerlich klagen zu müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037538

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0040OB00384_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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