Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Wird der Urteilsantrag ganz konkret auf den als erwiesen angenommenen Wettbewerbsverstoß abgestellt, ohne der Gefahr künftiger Umgehungen dieses Verbotes durch eine allgemeine Fassung des Begehrens Rechnung zu tragen, so wird damit in Kauf genommen, bei auch nur geringen Änderungen des beanstandeten Verhaltens unter Umständen neuerlich klagen zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037538Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00384_7700000_001