Norm
SGG aF §12 DRechtssatz
Entzieht einer der Täter der Behörde das bereits beschlagnahmte Suchtgift, um es zu verstecken und es erst nach Abschluß der noch andauernden Gendarmerieermittlungen zu einem noch ungewissen Zeitpunkt an einen unbestimmten großen Personenkreis abzusetzen, so kann seine Tätigkeit noch nicht als im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung des Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SGG gelegen angesehen werden, weshalb sich seine Willensbetätigungen nur als straflose Vorbereitungshandlungen zu dem genannten Verbrechen darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087979Dokumentnummer
JJR_19771019_OGH0002_0110OS00103_7700000_001