RS OGH 1977/10/19 11Os103/77

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Veröffentlicht am 19.10.1977
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Norm

SGG aF §12 D
StGB §15 Abs2

Rechtssatz

Entzieht einer der Täter der Behörde das bereits beschlagnahmte Suchtgift, um es zu verstecken und es erst nach Abschluß der noch andauernden Gendarmerieermittlungen zu einem noch ungewissen Zeitpunkt an einen unbestimmten großen Personenkreis abzusetzen, so kann seine Tätigkeit noch nicht als im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung des Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SGG gelegen angesehen werden, weshalb sich seine Willensbetätigungen nur als straflose Vorbereitungshandlungen zu dem genannten Verbrechen darstellen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 103/77
    Entscheidungstext OGH 19.10.1977 11 Os 103/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087979

Dokumentnummer

JJR_19771019_OGH0002_0110OS00103_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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