RS OGH 1977/10/19 8Ob145/77, 8Ob164/78, 2Ob50/87

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Veröffentlicht am 19.10.1977
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Norm

EKHG §9 Abs2 A
StVO §3 B1l

Rechtssatz

Mit einem derart vorschriftswidrigen Verhalten, daß ein das Fahrrad schiebender bzw am Gehsteig damit stehender Verkehrsteilnehmer völlig unvermutet und so knapp vor dem herankommenden Motorrad die Fahrbahn betritt, daß dieser trotz sofortiger Reaktion nicht mehr den Unfall verhindern kann, braucht auch bei Anwendung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt (§ 9 Abs 2 EKHG) nicht gerechnet zu werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058220

Dokumentnummer

JJR_19771019_OGH0002_0080OB00145_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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