Norm
EKHG §9 Abs2 ARechtssatz
Mit einem derart vorschriftswidrigen Verhalten, daß ein das Fahrrad schiebender bzw am Gehsteig damit stehender Verkehrsteilnehmer völlig unvermutet und so knapp vor dem herankommenden Motorrad die Fahrbahn betritt, daß dieser trotz sofortiger Reaktion nicht mehr den Unfall verhindern kann, braucht auch bei Anwendung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt (§ 9 Abs 2 EKHG) nicht gerechnet zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058220Dokumentnummer
JJR_19771019_OGH0002_0080OB00145_7700000_001