Norm
ZPO §391 Abs3 CRechtssatz
Wenn der Gesetzgeber im § 391 Abs 3 ZPO die Fortsetzung der Verhandlung über die Gegenforderung anordnete, dann kann dies nur so ausgelegt werden, daß es auf die Zahlung der Hauptforderung nach Rechtskraft des Teilurteiles nicht ankommen sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0040910Dokumentnummer
JJR_19771020_OGH0002_0060OB00617_7700000_002