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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache der S, geboren 1964, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. März 2002, Zl. 308.879/7-III/11/01, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. März 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Mai 2001, mit dem der Beschwerdeführerin eine bis 29. Mai 2002 gültige Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung vorgebracht, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vorliegen würden. Aus § 24 FrG gehe eindeutig hervor, dass eine unbefristete Niederlassungsbewilligung ausschließlich auf Antrag zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in ihrem Antrag die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung nicht begeht. Es könne ihr daher derzeit keine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. Mai 2002 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie vorbringt, dass der Beschwerdeführerin inzwischen über einen am 14. Mai 2002 gestellten neuerlichen Verlängerungsantrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von 28. Mai 2002 bis 28. Mai 2004 erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher "de facto klaglos gestellt".
4. Mit einer am 23. Oktober 2002 zugestellten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu der in der Gegenschrift aufgeworfenen Frage der Gegenstandslosigkeit infolge zwischenzeitiger Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Innerhalb dieser Frist hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme erstattet.
II.
1. Die Beschwerdeführerin hat in der Berufung vorgebracht, dass sie am 2. Jänner 1992 als Asylwerberin nach Österreich gekommen sei. Nach Erteilung einer "humanitären Aufenthaltserlaubnis" sei ihr am 26. April 1999 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Sie verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis (offensichtlich gemeint: Arbeitserlaubnis), die bis zum 5. September 2002 gültig sei, sei aufrecht beschäftigt und habe einen unbefristeten Mietvertrag vorgelegt. Es wäre ihr daher eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, jedenfalls jedoch eine Niederlassungsbewilligung mit einer Befristung von zwei Jahren zu erteilen gewesen. Abschließend stellte sie den Berufungsantrag, "die Erledigung dahingehend abzuändern, dass die Gültigkeitsdauer bis 29.5.2003 zu lauten hat".
2. In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, in der Berufung ausdrücklich die Erteilung einer für zwei Jahre gültigen Niederlassungsbewilligung bis 29. Mai 2003 begehrt zu haben. § 23 Abs. 4 FrG räume der Behörde die Möglichkeit der Erteilung einer auf zwei Jahre befristeten Niederlassungsbewilligung auch ohne ausdrücklichen Antrag ein. Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass in der Berufung die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung begehrt worden sei.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht dessen Aufgabe, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. (Vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377, mwN.)
4. Die Beschwerdeführerin bezweckt mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und damit eine neuerliche - positive - Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag auf Erteilung einer bis 29. Mai 2003 gültigen Niederlassungsbewilligung.
Da der Beschwerdeführerin unstrittig mittlerweile eine von 28. Mai 2002 bis 28. Mai 2004 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist, wäre sie im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt.
5. Demzufolge war die Beschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6. Wie oben 1. dargestellt, hat die Beschwerdeführerin in der Berufung beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, dass ihr eine bis 29. Mai 2003 befristete Niederlassungsbewilligung erteilt werde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 24 FrG
Begründung
mangels Antragstellung keine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt werden Beschwerdeführerin nicht die in der Berufung begehrte Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren bis 29. Mai 2003 erteilt werde, enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Es ergibt sich somit vorliegend ohne unverhältnismäßigen Aufwand, dass der angefochtene Bescheid - wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden - infolge des dargestellten Begründungsmangels wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen wäre. Aus diesem Grund hat der Bund der Beschwerdeführerin gemäß §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 58 Abs. 2 leg. cit., iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, die im Spruch genannten Aufwendungen zu ersetzen.
Wien, am 18. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180120.X00Im RIS seit
11.07.2003