Norm
StGB §23Rechtssatz
Die Einstufung als "gefährlicher Rückfallstäter" setzt eine kriminelle Dimension voraus, die dem Gewicht der in der Strafrechtsdiskussion seit Jahrzehnten unter dem Stichwort "Sicherungsverwahrung" bekannt gewordenen, nunmehr unter der Rubrik des § 23 StGB in das österreichische Strafrecht eingeführten schwersten aller jemals instituierten vorbeugenden Maßnahmen wenigstens annähernd gerecht wird (vgl ähnlich ÖJZ-LSK 1975/20).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090140Dokumentnummer
JJR_19771021_OGH0002_0100OS00147_7700000_001