RS OGH 1977/10/21 13Os106/76

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Veröffentlicht am 21.10.1977
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Norm

StGB §11 D1

Rechtssatz

Die actio libera in causa, ein in seiner vorsätzlichen Begehungsform an sich selten gegebener Haftungsgrund, erfordert nicht, daß sich der Täter geradezu Mut antrinkt, um die geplante Tat zu vollführen. Es genügt, daß er ein bestimmtes, unter Alkoholeinwirkung stehendes Tun voraussieht, und noch im Zustand der Verantwortlichkeit billigt.

BGH vom 21.04.1955, 4 StR 75/55; Veröff: NJW 1955,1037

Entscheidungstexte

  • 13 Os 106/76
    Entscheidungstext OGH 21.10.1977 13 Os 106/76
    Ähnlich; Beisatz: Bei der "actio libera in causa" erstreckt sich der Vorsatz des Täters noch vor dem Eintritt seiner Zurechnungsfähigkeit (infolge Volltrunkenheit) auf den dann zu in diesem Zustand herbeigeführten Deliktserfolg, für den Täter haftet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089762

Dokumentnummer

JJR_19771021_OGH0002_0130OS00106_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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