Norm
StGB §11 D1Rechtssatz
Die actio libera in causa, ein in seiner vorsätzlichen Begehungsform an sich selten gegebener Haftungsgrund, erfordert nicht, daß sich der Täter geradezu Mut antrinkt, um die geplante Tat zu vollführen. Es genügt, daß er ein bestimmtes, unter Alkoholeinwirkung stehendes Tun voraussieht, und noch im Zustand der Verantwortlichkeit billigt.
BGH vom 21.04.1955, 4 StR 75/55; Veröff: NJW 1955,1037
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089762Dokumentnummer
JJR_19771021_OGH0002_0130OS00106_7600000_001