Norm
StGB §205 Abs2Rechtssatz
Der erste Deliktsfall des § 205 Abs 2 StGB verlangt weder, dass die Tat einem erregten Geschlechtstrieb entsprungen war, noch dass sie zum Zweck geschlechtlicher Erregung begangen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095105Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009