Norm
StGB §5 BRechtssatz
"In Kauf nehmen" allein umschreibt nicht (ausreichend) den bedingten Vorsatz, es fehlt dabei eine Aussage darüber, ob der Täter sich mit der Tatbildverwirklichung abgefunden hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022