TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/18 99/21/0221

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Neustadt 8/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 26. Jänner 1999, Zl. Fr-4250a-132/96, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 26. Jänner 1999 gerichtet, mit dem gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsbürger, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 2 und 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Bludenz schienen nach der Begründung des angefochtenen Bescheides folgende rechtskräftige Bestrafungen auf:

-) X-651-1996 wegen § 82 Abs. 1 Z. 4 iVm § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG am 30. Jänner 1996 zu ATS 2.000,--

-) X-14697-1995 wegen §§ 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit. b StVO am 15. November 1995 zu ATS 12.000,--

-) X 14553-1995 wegen §§ 7 Abs. 1 und 99 Abs. 3 lit. a StVO am 15. November 1995 zu ATS 1.500,-- und §§ 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit. b StVO am 15. November 1995 zu ATS 12.000,--

-) X-6388-1995 wegen §§ 52 lit. a Z. 10a und 99 Abs. 3 lit. a StVO am 31. Mai 1995 zu ATS 1.800,--

-) X 1436-1994 wegen § 82 Abs. 1 Z. 4 iVm § 15 Z. 2 und 3 FrG am 8. Juli 1994 zu ATS 1.000,--

Auf Grund der zwei Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 StVO sowie der zwei Übertretungen nach dem FrG lägen bestimmte Tatsachen iSd § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowohl die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde, als auch anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider laufe. Verstärkt werde diese Annahme noch dadurch, dass der Beschwerdeführer vom Landesarbeitsamt für Vorarlberg wegen der Ausübung von "Schwarzarbeit" zur Anzeige gebracht habe werden müssen. Gegen diese Feststellungen habe der Beschwerdeführer auch keine Einwände erhoben.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz teilweise hoher Geldstrafen (bis zu ATS 12.000,--) nicht von der Begehung neuer Straftaten abgehalten werden habe können und er sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, werde von der Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch gemacht.

In weiterer Folge sei zu überprüfen gewesen, ob durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Diesbezüglich ergebe sich aus dem vorliegenden Akt Folgendes:

Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1991 als Kriegsflüchtling nach Österreich eingereist, wobei ihm letztmalig bis 30. Juni 1994 "ein Sichtvermerk gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz (als Kriegsflüchtling)" erteilt worden sei. Nach Ablauf der zuletzt gültigen Bewilligung sei er im österreichischen Bundesgebiet verblieben. Am 25. Juli 1996 sei die erstinstanzliche Behörde darüber informiert worden, dass er nunmehr unter einer bosnischen Adresse erreicht werden könne. Am 17. Juli 1998 sei er von Beamten des Bezirksgendarmeriekommandos für Bludenz wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich neuerlich zur Anzeige gebracht worden. Zur Frage, wann die Wiedereinreise nach Österreich erfolgt sei und mit welchem Einreise- bzw. Aufenthaltstitel, sei keine Stellungnahme erfolgt. Auf Grund der in den Jahren 1994 bis 1996 erfolgten Bestrafungen sei erwiesen, dass er sich jedenfalls diese drei Jahre unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Da er seine angebliche Ausreise im Jahre 1996 nicht nachgewiesen habe, sei jedoch davon auszugehen, dass er sich nach diesem Zeitpunkt weiterhin illegal in Österreich aufgehalten habe. Die während seines illegalen Aufenthaltes von insgesamt ca. fünf Jahren erlangte Integration könne er sich nicht zugute halten lassen. Da er sich vor diesem Zeitpunkt lediglich ca. drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne seine Integration nicht als besonders ausgeprägt gewertet werden. Seine Ehegattin sowie die beiden gemeinsamen Kinder hielten sich in Österreich auf, wobei seine Ehegattin über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und einer Beschäftigung nachgehe. Angesichts der familiären Situation sei davon auszugehen, dass durch das Aufenthaltsverbot ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erfolge.

Dieser Eingriff sei aber zulässig. Der Beschwerdeführer habe zweimal wegen Fahrens im alkoholisierten Zustand bestraft werden müssen. Diese Verhaltensweise stelle eine besondere Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer dar und werde daher als eine schwer wiegende Verwaltungsübertretung gewertet. Da ihn auch "Strafen" in der Höhe von ATS 12.000,-- nicht davon abhalten hätten können, neuerlich alkoholisiert ein Fahrzeug zu lenken, sei auch hinkünftig mit einem derartigen Verhalten zu rechnen. Durch die von ihm verübte "Schwarzarbeit" laufe er allen Anstrengungen zuwider, die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt zu entlasten. Überdies würden dem österreichischen Staat Jahr für Jahr hohe Beträge an Steuergeldern entgehen und die Wettbewerbssituation der Betriebe untereinander werde durch die Einstellung von Schwarzarbeitern verzerrt. Fremde, die bereit seien, ohne entsprechende Arbeitsbewilligung ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, würden sohin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie für das wirtschaftliche Wohl des Landes darstellen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr fünf Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhalte und ihn auch entsprechende verwaltungsrechtliche Bestrafungen nicht dazu veranlassen hätten können, den gesetzeskonformen Zustand herzustellen und Österreich zu verlassen. Die fremdenpolizeiliche Maßnahme sei somit dringend geboten, um neuerliche Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zu verhindern.

Auf Grund der Hartnäckigkeit und Regelmäßigkeit der Gesetzesübertretungen stehe zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht rechtskonform verhalten werde, es könne somit keine positive "Zukunftsprognose" abgegeben werden. Dies vor allem auch bei Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer auch jetzt noch nicht bereit sei, gegenüber den Fremdenpolizeibehörden die nötigen Angaben zu machen. So habe er zu seinem Aufenthalt seit seiner angeblichen Ausreise nach Bosnien im Jahre 1996 (als von der Behörde erster Instanz vergeblich versucht worden sei, ihm den erstinstanzlichen Bescheid zuzustellen), zu seiner für diesen Fall stattgefundenen Wiedereinreise nach Österreich oder zu seinem sonstigen Aufenthalt seit diesem Zeitpunkt trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er entweder durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen oder neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt sei. Auf Grund seines Verhaltens könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr ernsthaft bemüht sei, sich an die österreichischen "Vorgaben" und Gesetze zu halten.

Unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der gegenläufigen Interessen dränge das in hohem Maße bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu untersagen, das gegenläufige private Interesse in den Hintergrund. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen weit schwerer als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sei darauf zu verweisen, dass sich diese nach der Zeit richte, nach der vermutlich die Voraussetzungen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen seien. Auf Grund der Anzahl und der teilweise schweren Übertretungen, verbunden mit dokumentierter Unbelehrbarkeit und Ignoranz gegenüber den österreichischen Gesetzen, sei die Befristung des Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren angemessen gewesen. Es sei erforderlich gewesen, das Aufenthaltsverbot für diesen Zeitraum auszusprechen, um den angestrebten Verwaltungszweck, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung weiterer Straftaten, zu erreichen. Die Sinnesart des Beschwerdeführers lasse eine positive Prognose für den Zeitraum vor Ablauf des Aufenthaltsverbotes nicht zu, zumal auch keine Gründe geltend gemacht worden seien, die hinkünftig auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers schließen lassen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 455/99-5, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 FrG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0183, m. w.N.). Dabei ist - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 oder jener der Z. 2 FrG erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 99/18/0446).

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, wegen der im angefochtenen Bescheid angeführten Verwaltungsstraftaten rechtskräftig bestraft worden zu sein. Er weist aber darauf hin, dass diese bereits längere Zeit zurück lägen, und er sich seither wohlverhalten habe. Eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet läge nicht vor.

Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei Übertretungen nach § 5 Abs. 2 StVO im Blick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0258). Dennoch vermag der Gerichtshof ihre Auffassung, im konkreten Fall sei im Hinblick darauf gegen den Beschwerdeführer eine Gefährlichkeitsprognose i. S.d. § 36 Abs. 1 FrG zu treffen, nicht zu teilen.

Die belangte Behörde hat insofern nämlich bloß das Vorliegen von rechtskräftigen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, beide vom 15. November 1995, festgestellt. Wie sie im Hinblick auf den Umstand, dass diese beiden Straferkenntnisse offensichtlich am selben Tag ergangen sind, zur Schlussfolgerung gelangen konnte, dass "auch Strafen in Höhe von ATS 12.000,-

-" den Beschwerdeführer "nicht davon abhalten konnten", neuerlich alkoholisiert ein Fahrzeug zu lenken, ist nicht zu ersehen.

Anderseits hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder damit befasst, zu welchen Zeitpunkten der Beschwerdeführer die den angeführten Straferkenntnissen zu Grunde liegenden Taten begangen hat, noch sonst nähere Feststellungen zu diesen Taten getroffen. Dies wäre aber im Hinblick darauf, dass seit Begehung der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Übertretungen des § 5 StVO 1960 offensichtlich ein Zeitraum von jedenfalls mehr als drei Jahren lag, erforderlich gewesen. Im Hinblick auf den Zeitablauf und die erwähnten Feststellungsmängel konnte die belangte Behörde die den Bestrafungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Verwaltungsstraftaten nicht mehr ohne weiteres als taugliche Grundlage für die auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 29. Jänner 1999) bezogene Gefährdungsprognose heranziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2000, Zl. 98/21/0400). Dies gilt auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten "Schwarzarbeit". Eine bloße Anzeige durch ein Landesarbeitsamt erweist noch keine Gefährlichkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/21/0066). Auch die übrigen Übertretungen des Beschwerdeführers lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon erhebliche Zeit zurück. Zusammengefasst betrachtet reichen sohin die Feststellungen für eine Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 98/18/0125).

Selbst wenn man jedoch im vorliegenden Fall davon ausginge, dass gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unbestritten rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG getroffen hätte werden dürfen, ist nicht zu übersehen, dass sehr erhebliche private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, zumal er sich seit 1991 teilweise rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und hier seine - rechtmäßig integrierte - Familie (Ehegattin und zwei gemeinsame Kinder im Pflichtschulalter) lebt. Angesichts dieser privaten und familiären Interessen hätte auf dem Boden eines - noch für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden - Fehlverhaltens nicht gesagt werden können, dass es im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten gewesen wäre oder seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht gemäß § 37 Abs. 2 FrG schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 18. März 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999210221.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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