Norm
ABGB §1447 CRechtssatz
Wer zur Rechnungslegung verpflichtet ist, handelt schuldhaft, wenn er sich außerstande setzt, eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung zu legen; er kann sich nicht auf Unmöglichkeit der Leistung berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0034107Dokumentnummer
JJR_19771025_OGH0002_0050OB00661_7700000_001