Norm
ABGB §232Rechtssatz
Beurkundet der abschließend für den Vergleichsgegenstand funktionell zuständige Pflegschaftsrichter einen über einen solchen Gegenstand vor ihm abgeschlossenen Vergleich, beinhaltet diese Beurkundung auch die erforderliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung dieses Vergleiches (vgl hiezu SZ 25/327).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018