RS OGH 1977/10/25 5Ob669/77, 1Ob98/97m, 3Ob83/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1977
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Norm

ABGB §232
ABGB §233
AußStrG §187

Rechtssatz

Beurkundet der abschließend für den Vergleichsgegenstand funktionell zuständige Pflegschaftsrichter einen über einen solchen Gegenstand vor ihm abgeschlossenen Vergleich, beinhaltet diese Beurkundung auch die erforderliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung dieses Vergleiches (vgl hiezu SZ 25/327).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008436

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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