Norm
ABGB §90Rechtssatz
Auch durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 1975/412, ist der Grundsatz, daß die Ehegatten gemeinsam wohnen sollen, dadurch unverändert aufrecht erhalten worden, daß § 90 ABGB von einer umfassenden Lebensgemeinschaft spricht, zu der auch ein gemeinsames Wohnen gehört. Es wurde nur an die Stelle einer einseitigen Folgepflicht der Frau im Rahmen der neuen Regelung dem Prinzip der gleichrangigen Partnerschaft von Mann und Frau Rechnung tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009441Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018