RS OGH 1977/10/25 5Ob671/77, 3Ob640/81, 8Ob516/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1977
beobachten
merken

Norm

ABGB §90

Rechtssatz

Auch durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 1975/412, ist der Grundsatz, daß die Ehegatten gemeinsam wohnen sollen, dadurch unverändert aufrecht erhalten worden, daß § 90 ABGB von einer umfassenden Lebensgemeinschaft spricht, zu der auch ein gemeinsames Wohnen gehört. Es wurde nur an die Stelle einer einseitigen Folgepflicht der Frau im Rahmen der neuen Regelung dem Prinzip der gleichrangigen Partnerschaft von Mann und Frau Rechnung tragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 671/77
    Entscheidungstext OGH 25.10.1977 5 Ob 671/77
    EvBl 1978/50 S 154
  • 3 Ob 640/81
    Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 640/81
    Beisatz: Diese Pflicht ist allerdings einer abweichenden Einrichtung
    der ehelichen Lebengemeinschaft durch die Ehegatten (§91 ABGB) nicht
    entzogen, im Falle des § 92 Abs 2 ABGB vorübergehend aufgehoben und
    rechtlich nicht durchsetzbar. (T1)
  • 8 Ob 516/89
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 516/89
    Auch; Beisatz: Mit Rücksicht auf die gegenüber der früheren (vor dem
    EheRwG geltenden) Rechtslage wesentlich weitergehenden
    Dispositionsfreiheit der Ehegatten kann daher eine vorübergehende
    Aufgabe der gemeinsamen Wohnung auch aus wichtigen, rein
    persönlichen, psychischen oder gesundheitlichen Gründen erfolgen.
    (T2) = JBl 1989,717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten