Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Nach der Rechtslage der BRD wird ein Kraftfahrzeug-Kennzeichen erst durch die amtliche Anbringung des Prägestempels eine öffentliche Urkunde; als solche wird es auch erst als (ausländisches) Kennzeichen im Inland anerkannt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093406Dokumentnummer
JJR_19771028_OGH0002_0090OS00130_7700000_003