Norm
StGB §108Rechtssatz
Ein Kraftfahrzeug wird nicht nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet (§ 36 KFG), wenn damit auf solchen Straßen gefahren wird, sondern auch dann, wenn es am ruhenden Verkehr (vgl §§ 43 Abs 1 lit b, 55 Abs 1 StVO) teilnimmt; eine solche Teilnahme verletzt daher das konkrete Recht, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge von der Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auszuschließen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093240Dokumentnummer
JJR_19771028_OGH0002_0090OS00130_7700000_002